K R Ü S E L M A N N
G O E G E
R E C H T S A N W Ä L T E
VERWALTUNGSRECHT
Eine der Kernkompetenzen der Rechtsanwälte KRÜSELMANN & GOEGE ist das Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht regelt die vielfältigen Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern und ist von daher als eines der komplexesten Themen in der juristischen Praxis zu bezeichnen. Die Rechtsanwälte KRÜSELMANN & GOEGE sind in allen behördlichen Angelegenheiten ihr kompetenter Ansprechpartner. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsprozess betreuen wir Sie effektiv und kompetent.
Entscheidung gegen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011
Mit Urteil vom 21.07.2011 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 6 K 4868/10 - die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durch einzelne Schilder auf einem Teil der Südallee in Urdenbach sowie Teilen der Kammerathsfeldstraße und der Tübinger Straße aufgehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Martin Goege LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Neuer Windenergieerlass der Landesregierung NRW in Kraft gesetzt
Am 11.07.2011 ist im Rahmen der novellierten Klimaschutzstrategie der neue Windenergieerlass der Landesregierung NRW in Kraft getreten. Ziel der Landesregierung ist es, den Anteil der Windenergienutzung an der Stromerzeugung bis zum Jahre 2020 von derzeit 3 auf 15 Prozent anzuheben. Ehrgeiziges Ziel der Landesregierung ist es auch, dass rund 2 % der Landesfläche in den Flächennutzungsplänen der Kommunen als Windkraft-Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Dazu bedarf es u.a. eines „Umdenkens“ bei der Anwendung bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften.
Rechtsanwalt Martin Goege LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Der Faxsendebericht mit „OK-Vermerk“ des Faxgerätes einer Rechtsanwaltskanzlei ist keine Verlässlichkeitsgrundlage für die erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2010 - I-11 U 202/09
Die Frage der Verlässlichkeit einer fehlerhaften Auskunft ist nicht erst Frage des dem Erklärungsempfänger zuzurechnenden Mitverschuldens, der auf Grundlage dieser Auskunft weitere Vermögensdispositionen veranlasst oder unterlässt, sondern eine Frage des sachlichen und persönlichen Schutzbereiches der verletzten Amtspflicht.
Rechtsanwalt Martin Goege LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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